Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1.
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch.
2.
Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million.
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion,
Entwendung und Elementarereignissen. Die vom Mieter zu tragende
Selbstbeteiligung beträgt
¤ 500,00.
II. Pflichten des Mieters
1.
Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den
im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das
Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter
begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des
jeweiligen berechtigten Fahrers.
2.
Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die technische
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
3.
Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze
zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichten
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem
Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls
erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von
Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden.
III.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er
selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung
wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der
Schaden im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) abdeckbar ist.
IV.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach
den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine
sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug
in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung
des Mieters erstreckt sich auf die Schadensnebenkosten wie:
a Sachverständigenkosten
b Abschleppkosten
c Wertminderung
d Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei
Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur
Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters
nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem
Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V.
Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
VI.
Gültigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
VII.
Gerichtstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart. In diesem Fall
ist dies Vechta.