Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.           Pflichten des Vermieters

1.          Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch.

2.          Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million.
Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen. Die vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung beträgt
¤ 500,00.

II.       Pflichten des Mieters

1.          Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2.          Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die technische Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

3.          Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichten Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

III.   Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertrag­licher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV.     Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Schadensnebenkosten wie:

a    Sachverständigenkosten
b    Abschleppkosten
c    Wertminderung
d    Mietausfallkosten

Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V.         Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

VI.     Gültigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

VII. Gerichtstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart. In diesem Fall ist dies Vechta.

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